Die verschiedenen Berufsbilder in Rettungsfachberufen unterliegen einer ständigen Dynamik. Nun wurde eine Novellierung des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom Bundestag verabschiedet und steht kurz vor seiner Bestätigung durch den Bundesrat. Nach Diskussion über viele Verschiedene Versionen und Inhalte soll nun folgender Teil tatsächlich verabschiedet werden:
Neuer § 2a „Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen Versorgung, dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich von heilkundlichen Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn
- sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen,
- die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.“
Was dies genau für Notfallsanitäter:innen, Notärzt:innen und andere Mitgestalter des Rettungsdienstes bedeutet? Darüber habe ich mit Marco König, Vorsitzender des Deutschen Berufsverband Rettungsdienst (DBRD), gesprochen.
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Bis dahin,
Sebastian
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